8 - Ethische und rechtliche Probleme der Organspende [ID:520]
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Die Transplantation von Organen ist eines der schwierigsten Themen der Medizin und auch

des Gesundheitswesens. Und ganz besonders gibt es eine Reihe von ethischen Fragen,

die weiterhin unsere Gesellschaft sehr stark beschäftigen. Im Folgenden soll mein Vortrag

vier Schwerpunkte beleuchten. Ich möchte auf ethische Probleme der Regelungen in Deutschland

eingehen, einen Blick werfen gleichzeitig auf internationale Fragen der Transplantationsmedizin

und dann im dritten und vierten Teil um rechtliche und moralische Probleme der

sogenannten Verteilung von Gütern, der Allokation soll es gehen, um die Gerechtigkeit dieser

schwierigen Prozesse. Es soll letztlich um relevante Prinzipien gehen bei der Herausarbeitung

von gerechten oder gerechtfertigten Entscheidungen für die Transplantationsmedizin. Es gibt eine

weitere Vielzahl natürlich von Problemen im Kontext der Organspende. Es ist die Einwilligung

der Menschen, die sich zur Organspende breiterklären. Es ist die schwierige Verteilung

dieses raren Gutes und es sind vielfältige Fragen im Ablauf der konkreten Transplantation.

Hier auf diesem Schema der deutschen Stiftung für Organtransplantation ist das etwas schematisch

in den einzelnen Phasen dargestellt, von der Diagnose des Hirntodes über die Einwilligung,

eventuell eben auch die Einwilligung der Angehörigen bis hin zur Vorbereitung und

Durchführung der Organentnahme bis dann zum Organtransport zum Patienten, der dieses Organ

lebensnotwendig braucht. Der Hirntod ist durch ein sehr differenziertes Regularium, auch der

Bundesärztekammer, im Detail hier geklärt. Er ist Voraussetzung für die Möglichkeit der Organspende

und nach langen kontroversen Diskussionen, insbesondere in den 90er Jahren, ist er auch

weitgehend akzeptiert. Mit dem Transplantationsgesetz aus dem Jahr 1997 und durch spezielle Richtlinien

der Bundesärztekammer sind die Bedingungen dieses Prozesses der Entnahme von Organen

bei einem Spender klar definiert. Im Rahmen des vorliegenden Beitrags möchte ich nicht

viel weiter auf den Hirntod eingehen. Er ist ein gutes Todeskriterium, wenngleich er sicherlich

auch unter der Maßgabe entstanden ist, die Transplantationsmedizin auszuweiten. Es war

nämlich auch im Jahr 1968 an der Harvard Medical School in Boston ein ad hoc eingerichtetes

Gremium des Ad hoc Committee on Defining Brain Death Criteria zur Definition von Kriterien

der Feststellung des Hirntodes. Die Erfolge der Transplantationsmedizin, insbesondere

die allererste Herztransplantation 1967, hatten die Notwendigkeit erbracht, hier klarere Grenzen

zu setzen und seit den 70er und 80er Jahren ist dieses Bostoner Hirntodkriterium sehr

weit verbreitet. Einige Länder spielen zwar eine Sonderrolle oder haben aufgrund ihrer

anthropologischen Konzepte oder historischer Tradition einer anderen Kultur wie etwa Japan

Schwierigkeiten mit dem Hirntodkonzept, aber auch dort ist die Transplantationsmedizin

zunehmend in Verbreitung begriffen. Die irreversible Schädigung des Hirnes und damit ein nicht

aufhaltbarer Prozess ist ein sinnvolles Kriterium und entscheidende Konditiosinekvannon für

die weitere Organspende. Auf der nächsten Stufe braucht es natürlich die Einwilligung

des betreffenden Menschen, dass im Falle des eingetretenen Todes auch Organe entnommen

werden dürfen. Das ist durch das Transplantationsgesetz notwendig und klar festgelegte Bedingung.

Der Organspenderausweis zeigt, dass hierfür ein spezielles Reglementarium etabliert wurde,

um möglichst korrekt diese Einwilligung zu erhalten. Es gibt dazu zwei Grundmodelle.

Zum einen ist es die Regelung mit der Zustimmung des Menschen oder als zweites die sogenannte

Widerspruchslösung. Diese Grundmodelle finden weltweit in verschiedenen Formen Anwendungen.

In Deutschland gilt derzeit durch das Transplantationsgesetz die sogenannte erweiterte Zustimmungslösung.

Der Verstorbene muss dabei während seines Lebens, am besten mit diesem Organspenderausweis,

einer Transplantation zugestimmt haben. Falls keine Zustimmung vorliegt, werden die Angehörigen

gefragt. Das ist der Bereich der erweiterten Zustimmungslösung. Für diese sollte die

Grundlage sein der mutmaßliche Wille des Patienten, des dann Verstorbenen.

Würft man einen Blick auf die internationale Regelung der Organtransplantation, dann findet

sich diese erweiterte Zustimmung etwa auch in Dänemark, Griechenland, Großbritannien,

in den Niederlanden und etwa der Schweiz und der Türkei und einigen anderen europäischen

Ländern. Es gibt auch Länder, die keine explizite gesetzliche Regelung haben und trotzdem

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:29:21 Min

Aufnahmedatum

2008-02-07

Hochgeladen am

2017-07-06 17:33:16

Sprache

de-DE

Die Möglichkeiten der modernen Transplantationsmedizin haben in den letzten Jahrzehnten für große Fortschritte bei der Versorgung von Patienten, aber auch wiederholt zu Diskussionen über ethische und rechtliche Fragen gesorgt: Wann darf das Organ eines Verstorbenen oder gar eines lebenden Menschen entnommen werden? Die Definitionen der Bedingungen des Todes und der Spende haben immer wieder zu intensiven gesellschaftlichen Kontoversen zur Ethik geführt. Wie kann die Organtransplantation nicht nur medizinisch-fachlich korrekt, sondern auch individuell und sozial gerecht geregelt werden? Grundsätzliche Modelle wie die Zustimmungslösung und die Widerspruchslösung werden vorgestellt und auf ihre philosophisch-ethische Konsistenz analysiert.

Welcher Mensch soll bei gleicher Bedürftigkeit ein Organ transplantiert bekommen? Im Mittelpunkt des Vortrages stehen moralische wie auch rechtliche Fragen der Organspende und der so genannten Allokation: Damit ist die gerechte Verteilung von Gütern oder Ressourcen – in diesem Fall Klinikkapazitäten und Organe – auf potenzielle Empfänger gemeint. Wer soll in welcher Form das lebensrettende Transplantat erhalten, welche Kriterien sind sinnvoll und ethisch gerechtfertigt?

Wie kann dieser schwierige Bereich politisch gestaltet werden? Der grundsätzliche Organmangel wie auch theoretische Fragen der Verteilungsgerechtigkeit werden problematisiert und in Bezug gesetzt zu Grenzfragen ärztlichen Handelns im Urteil der Medizinethik.

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